Kündigungsschutzgesetz



Erstmalig 1951 in Kraft getreten erfährt das Kündigungsschutzgesetz gerade in einer Zeit in der sich die Situation am wirtschaftlichen sowie am Arbeitsmarkt drohend zuspitzt, immer mehr Aufmerksamkeit.

Denn dieses Kündigungsschutzgesetz spielt eine wesentliche Rolle für den Arbeitnehmer sowie auch für den Arbeitgeber da es die einzelnen Begebenheiten eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung gradlinig strukturiert und eine Leitstellung einnimmt. So unterscheidet das Kündigungsschutzgesetz in die drei wesentlichen Kündigungsgründe und deren Bedeutung in der nahen Zukunft für den Betroffenen.

Denn diese drei Kündigungsgrundlagen der personenbedingten, der verhaltensbedingten sowie der betriebsbedingten Kündigung sind nicht nur entscheidend daran beteiligt wenn es um eine Abfindung geht, sondern auch wenn es um Integration sowie der Hilfestellung vom Arbeitsamt geht.

Daher muss man dieses Kündigungsschutzgesetz nicht nur beachten, wenn man eine gerechtfertigte Abfindung anstreben möchte sondern man muss es vielmehr immer dann beachten, wenn keine sofortige Einbindung in ein neues Arbeitsverhältnis erfolgt.

Denn nur wer beispielsweise eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage einreicht, erhöht zum einen damit die Chancen auf die freiwillige Option der Abfindungsverhandlung mit den Arbeitgeber und sichert gleichzeitig auch die Vermeidung der potenziell eintretenden Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit, die gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen zumeist eintritt.

Jedoch muss man auch hier immer den Einzelfall betrachten und sich bei einer erhaltenen Kündigung den Rat kompetenter Fachstellen aneignen. Denn nur so kann man aktiv und gezielt für die eigene Zukunft am Arbeitsmarkt agieren.