Abfindung bei Aufhebungsvertrag



Man kann es drehen wie man will, aber an dem Satz das Geld die Welt regiert und oftmals auch blind macht, ist ein wahrer Kern. Denn immer mehr Arbeitnehmer stimmen in Hinblick auf eine versprochene Abfindung einem Aufhebungsvertrag zu. Dabei erweist sich in den meisten Fällen die Kombination aus Aufhebungsvertrag- Abfindung als ein vermeintlicher und weitgreifender Fehler der zu Lasten des Arbeitnehmers agiert.

Denn ein Aufhebungsvertrag bezeichnet nichts anderes als eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages und kommt damit gerade in den Augen der Bundesagentur für Arbeit einer Eigenkündigung gleich.

Somit legt man also als Arbeitnehmer die optimalsten Grundsteine für eine Sperrzeit sowie auch eine potenzielle Kürzung des Leistungsbezuges. Daher sollte man als Arbeitnehmer hier immer Vorsicht walten lassen, denn generell ist ein Aufhebungsvertrag an keine Termine oder Fristen gebunden und kann von heut´ auf morgen beendet werden.

Sicherlich stellt sich nun die Frage für wen sich ein solcher Aufhebungsvertrag eignet? In erster Linie ist er sicherlich für Unternehmen geeignet, die Arbeitnehmer ohne Einhaltung von Fristen aufgrund unterschiedlicher Gründe rationalisieren müssen.

Aber auch für Arbeitnehmer ist er dann geeignet, wenn der Betroffene bereits einen neuen Arbeitsplatz aufweisen kann oder sich andere berufliche Perspektiven für ihn ergeben, die keine finanzielle Hilfe von der Bundesagentur für Arbeit erfordern.

Man muss jedoch immer beachten, dass es für Aufhebungsverträge kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und auch der Betriebsrat hier nicht zustimmen muss. Daher sollte dieser Schritt immer sorgfältig überlegt sein, ganz gleich wie hoch die Abfindung auf den ersten Blick anmutet.