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Gesetzliche AbfindungZwar ist nach wie vor eine Abfindung eine freiwillige Offensive des Arbeitgebers, die bisweilen schon im Vorfeld vor der Kündigung zu Sprache kommt. Was aber ist, wenn dies nicht der Fall ist oder der Arbeitgeber partout nicht einlenken möchte? Dann tritt der Gesetzgeber in Kraft und besagt, dass eine gesetzliche Abfindung oder deren Ansprüche dann berechtigterweise gestellt werden können, wenn beispielsweise der Betrieb aufgrund interner Optionen betriebsbedingt kündigt, und der Arbeitnehmer wesentlichen Gebrauch vom Kündigungsschutzgesetz macht und hier die genauen Optionen beachtet. Dazu muss man jedoch sagen, dass gerade dieses Kündigungsschutzgesetz eine eigene Definition der Abfindung zulässt. Daher sollte man unbedingt als Arbeitnehmer in einer solchen Situation sich mit einer fachkundigen Stelle zusammensetzen und die individuelle Situation genauestens klären. Denn von dieser Handhabung nach dem Erhalt einer Kündigung sind durchaus viele Faktoren abhängig, sofern man nicht nahtlos in ein anderes Beschäftigungsverhältnis übergeht, sondern einer ungewissen Zukunft am Arbeitslosenmarkt entgegen blickt. Zudem sollte man beachten, dass die unterschiedlichen Berufsgruppen auch verschiedene Definitionen einer Abfindung erlauben und diese auch oftmals vertraglich tituliert wurden. |