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Berechnung der AbfindungHierzu sollte man wissen, dass zwar hinsichtlich der Abfindungshöhe vom Gesetzgeber keine klaren Definitionen vorhanden sind, und eine Abfindung bisweilen auch als eine freiwillige Komponente des Arbeitgebers zu betrachten ist, jedoch die Anrechnung einer Abfindung klaren Vorraussetzungen unterliegt. So kann man pauschal sagen, dass eine Anrechnung der Abfindung hinsichtlich des zu erwartenden Arbeitslosengeldes dann erfolgt, wenn der Arbeitnehmer sich widrig hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsbegebenheiten verhält. Dazu gehört beispielsweise das er einen Aufhebungsvertrag zustimmt oder auch Umstände einleitet die zu einer Kündigung führen können. Inwieweit dann die Anrechnung der Abfindung erfolgt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Denn im Ausnahmefall kann sogar die Zahlung des Arbeitslosengeldes bis zu einen Jahr ruhen, oder sich auch nur minimal äußern. Daher kann man hier keine pauschale Aussage treffen, denn die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld ist eindeutig vom Einzelfall und den Umständen der Kündigung abhängig. Generell festgelegt ist jedoch, dass eine Abfindung ebenso wie ein Arbeitslohn der vollen Steuerpflicht unterliegt. In diesem Fall erfolgt dann eine Anrechnung der Abfindung unter Berücksichtigung der sogenannten Fünftelregelung die sich für eine Minderung des zu berechnenden Steuerteils verantwortlich zeigt. Zudem kann man sagen, dass hinsichtlich der Sozialabgaben bisweilen keine Abfindungsanrechnung erfolgt und sich diese sofern es eine herkömmliche Abfindung ohne Ansprüche ist, gänzlich unberührt zeigen. |