Steuerberechnung auf Abfindung



Ist das Kind in den Brunnen gefallen und die Kündigung nicht mehr rückgängig zu machen, steht nun bei vielen Arbeitnehmer die Frage nach der Steuerberechnung Abfindung an. Denn zu Recht fragt man sich wie man wohl die Abfindung berechnen kann und welche Faktoren eine Abfindung wesentlich schmälern oder kürzen können, da bekanntermaßen die Abfindung der Steuerpflicht unterliegt.

Selbstverständlich spielt hier neben der Höhe der Abfindung vor allem die gesetzliche Offensive der Fünftelregelung eine wesentliche Rolle die einen gemäßigteren Steuersatz zulässt. Hierbei muss man als betroffener Arbeitgeber noch wissen, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt die deutlich die jeweilige Höhe der Abfindung definiert.

Generell ist es daher eine Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber wie hoch die Abfindung dotiert ist. Man kann jedoch zur Festlegung einer Verhandlungsbasis anmerken, dass ein halber Bruttoarbeitslohn mit den Betriebzugehörigkeitsjahren multipliziert eine gesunde Basis schafft um zu verhandeln und zu argumentieren.

Hat man dann als Abreitnehmer diese Basis geschaffen, ist noch anzumerken, dass von der Abfindung sofern sie die gesetzliche Bedeutung der Schadenszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfüllt, keine Sozialabgaben fällig werden. Jedoch muss man beachten, dass eine Abfindung am Jahresende ebenso wie auch Arbeitsentgelte oder Arbeitslosenleistungen in die Einkommenssteuer einfließt und angerechnet wird, und hier eine entsprechende Beachtung findet.

Hierzu sind jedoch bisher keine klaren Formulierung gegenwärtig und man muss hier unbedingt als Betroffener eine fachkundige Stelle zu Rate ziehen, die das optimierteste Steuermodell für den eigenen Fall berechnet.