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Abfindung SteuerrechtDiese gesonderte Besteuerung ist unter der allgemeinen Fünftelregelung bekannt und wird seit jeher praktiziert. Jedoch muss man davon Kenntnis nehmen, dass der Eintritt und die Verwendung der Fünftelregelung nur dann in Kraft tritt, wenn die Abfindung und deren Zahlung unter bestimmten Vorraussetzungen in Kraft trat. Dabei sieht der Gesetzgeber deutlich vor, dass eine Abfindung eine Schadensersatzzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist. Demnach unterliegen nur Abfindungen der Fünftelregelung die diesen Grundsatz ohne Einschränkungen erfüllen. So kann eine Kündigung die der Arbeitnehmer durch unqualifiziertes Verhalten herbeigeführt hat, durchaus Anlass genug sein, damit diese den Grundsatz nicht erfüllt und somit der vollen Steuerpflicht unterliegt. Auch Änderungskündigungen oder Aufhebungsverträge können im Einzelfall dann voll steuerpflichtig anmuten, während gerichtlich beendete Arbeitsverhältnisse den gemäßigteren Steuersatz unterliegen. Daher sollte man als Arbeitnehmer immer darauf achten, dass eine Abfindung nicht in erster Linie eine ansprechende Extrazahlung ist die vielleicht einen Aufhebungsvertrag oder ähnliches attraktiv anmuten lässt oder darüber hinweg tröstet, sondern vielmehr ist eine Abfindung eine Zahlung ist, die durchaus weitreichende Erscheinungen mit sich bringt. Im Einzelfall hilft hier eine qualifizierte Stelle gerne weiter, denn gerade aufgrund der heutigen Situation am Arbeitsmarkt muss man auch im Segment der Abfindungen vorsorgend agieren und nicht vorschnell handeln. Denn schließlich geht es um die eigene Zukunft am bestehenden Arbeitsmarkt und der persönlichen Existenz. |