Abfindung Finanzamt



Wer eine Abfindung im Verlauf einer Kündigung erhält, stellt sich natürlich die berechtigte Frage ob nun auch das Finanzamt mit erwartungsvollen Blick und offenen Händen vor der Tür steht. Diese Frage ist sicherlich mehr berechtigt, denn zum einen ist die Abfindung beinahe zu identisch mit dem Arbeitensgeld und dessen Steuerpflicht. Und zum anderen muss man leider sagen, dass das Finanzamt allgegenwärtig die Hände freudig aufhält. Wie aber verhält es sich nun mit der Abfindung- Finanzamt- Kombination?

Dazu kann man sagen, dass Abfindungen generell der Steuerpflicht unterliegen, da es seit Januar 2006 keine Freibeträge oder dergleichen gibt. Jedoch gibt es die besagte Fünftelregelung nach der ein gewisser Teil der Abfindung einen gemäßigteren Steuersatz unterliegt. Hierbei gibt es jedoch bestimmte festgesetzte Grenzen zu beachten, deren Sätze man an jeder fachkundigen Stelle erfragen kann.

Zudem muss man beachten, dass diese gesonderte Besteuerung der Abfindung nur dann Verwendung findet, wenn eine Abfindung als Schadensersatz für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt wird. Auch ein Arbeitsverhältnis das gerichtlich beendet wird oder durch einen Vergleich seine Endung findet unterliegt dieser Regelung. Beendet jedoch ein Arbeitnehmer das gemeinsame Arbeitsverhältnis und erhält dann eine Abfindung, unterliegt diese zumeist keiner gesonderten Regelung.

Ebenfalls ist dies auch bei den sogenannten Änderungskündigungen der Fall, bei denen ein Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder der Arbeitnehmer einen triftigen Grund zur Kündigung gegeben hat. Jedoch muss man hier natürlich beachten, dass immer der Einzelfall zu sehen ist und man im Zweifel nicht auf die Ratgebung von fachlich kompetenter Seite verzichten sollte.