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Abfindung: sozialversicherungspflichtigNun so neutral sich der Gesetzgeber gerade zur Höhe der Abfindung und deren Anspruch distanziert, so markant bekennt er sich zur klaren Definition einer Abfindung und deren Umstände. So ist eine Abfindung laut Definition eine einmalige Schadenszahlung für den Verlust des Arbeitplatzes. Das bedeutet, dass in einer Abfindung weder Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Provisionen etwas verloren haben, noch sollten sich hier Stundenausgleich, Arbeitslöhne oder Gewinnbeteiligungen wiederfinden. Denn dann besitzt eine Abfindung keinen entsprechenden Charakter mehr und unterliegt dem vollen Steuersatz ebenso wie auch der Verpflichtung zur Abgabe der Sozialversicherungen. Achtet man jedoch als Arbeitnehmer darauf und bezieht diese Perspektive in die Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer gleich zu Anfang mit ein, werden definitiv laut dem heutigen Stand auf eine Abfindung keine Sozialversicherungsabgaben fällig. Daher sollte man hier unbedingte Sorgfalt walten lassen und sich gegebenenfalls auch an fachkundiger Stelle informieren. |