Abfindung: sozialversicherungspflichtig



„Nur auf eine echte Abfindung werden keine Sozialabgaben fällig“ - dieser Satz wird sicherlich bei den meisten Arbeitnehmern die mit einer Abfindung konfrontiert werden, Unverständnis hervorrufen. Denn was ist eine echte Abfindung? Und worauf muss ich als betroffener Arbeitnehmer achten, damit ich mir mit der Abfindung ein kleines finanzielles Polster aufbauen kann für die oftmals harte Zeit am Arbeitslosenmarkt?

Nun so neutral sich der Gesetzgeber gerade zur Höhe der Abfindung und deren Anspruch distanziert, so markant bekennt er sich zur klaren Definition einer Abfindung und deren Umstände.

So ist eine Abfindung laut Definition eine einmalige Schadenszahlung für den Verlust des Arbeitplatzes. Das bedeutet, dass in einer Abfindung weder Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Provisionen etwas verloren haben, noch sollten sich hier Stundenausgleich, Arbeitslöhne oder Gewinnbeteiligungen wiederfinden. Denn dann besitzt eine Abfindung keinen entsprechenden Charakter mehr und unterliegt dem vollen Steuersatz ebenso wie auch der Verpflichtung zur Abgabe der Sozialversicherungen.

Achtet man jedoch als Arbeitnehmer darauf und bezieht diese Perspektive in die Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer gleich zu Anfang mit ein, werden definitiv laut dem heutigen Stand auf eine Abfindung keine Sozialversicherungsabgaben fällig. Daher sollte man hier unbedingte Sorgfalt walten lassen und sich gegebenenfalls auch an fachkundiger Stelle informieren.