Abfindung Kirchensteuer



Laut der gesetzlichen Definition einer Abfindung ist diese eine Schadenersatzleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sicherlich kann man diese Definition angesichts der heutigen wirtschaftlichen Lage in Frage stellen, denn keine Abfindung und deren potenzielle Höhe garantiert, dass kein Schaden entstehen wird und der Betroffene weiterhin seinen Lebensstandart halten kann.

So wird in den meisten Fällen die Abfindung wohl eher ein Tropfen auf den heißen Stein sein, zumal deren Höhe eine Frage des Verhandlungsgeschicks ist und keiner festen Regelung unterliegt. Daher ist es mehr als nachvollziehbar, dass viele Menschen möglichst viel aus ihrer Abfindung holen möchten und so sich die Frage stellen, welche Abgaben von der Abfindung noch fällig und berücksichtigt werden müssen.

Dazu kann man sagen, dass seit dem Jahr 2006 keine Freibeträge mehr auf die Abfindung verfügbar sind, sondern der Gesetzgeber eine besondere Regelung in Form des Fünftelsatzes vorsieht. Damit wird ein bestimmter Teil der Abfindung einen gemäßigteren Steuersatz unterzogen. Auf den anderen teil der Abfindung fallen dann auch Kirchensteuern an, während die Sozialabgaben bei reinen Abfindungszahlungen keine Beachtung finden.

Dies ist vermutlich auch der Grund, warum viele die eine hochdotierte Abfindung erwarten in Erwägung ziehen aus der Kirche auszutreten. Jedoch muss man sagen, dass dies in den meisten Fällen ohne Bedeutung ist, denn aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile muss für das Abfindungsjahr dennoch Kirchensteuer gezahlt werden.

Im Einzelfall sollte man sich hier unbedingt informieren, denn es gibt gerade auf die Kombination Abfindung- Kirchensteuer die Option, einen Erlass vom Kirchensteueramt für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung zu erwirken.