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Abfindung & SozialabgabenHierzu kann man sagen, dass Abfindungen keiner Beitragsbemessung im Bereich der Sozialabgaben unterliegen. Denn festgehalten im Sozialgesetzbuch sieht man bei einer Abfindung vor, dass diese eine einmalige und keine laufende Einnahme ist. Das wiederum bedeutet das von der Abfindung keine Sozialabgaben in Form von Sozialabgaben, Krankenversicherung oder Sozialversicherung abgezogen werden. Jedoch darf man trotzdem nicht vergessen, dass die Abfindung eben Steuerpflichtig ist und daher der gewöhnlichen Steuerregelung unterliegt, wenngleich man hier auf die bewährte Fünftelregelung zugreifen kann, die der Gesetzgeber einem ermäßigten Steuersatz und einem Freibetrag gleichsetzt. Gerade in Hinblick auf die Offensive das man zumeist nur eine Abfindung erhält, wenn eine Kündigung vorausgegangen ist, ist sicherlich die Tatsache der Sozialabgabenfreiheit nur ein schwacher Trost. Aber bisweilen kann man sagen, dass dadurch natürlich eine Abfindung ein weitaus höheres finanzielles Polster aufweist als wenn sie abgabenpflichtig wäre. Denn interessanterweise ist dies in so manchen Ländern der Fall, da dort eine Abfindung gerade wenn sie zeitlich versetzt ausbezahlt wird der Abgabepflicht unterliegt. Im Zweifelsfall sollte man sich daher unbedingt bei fachlicher Stelle erkundigen. |