Höhe der Abfindung



Wer bei dem Begriff Abfindung im Arbeitsrecht die Eurozeichen bereits in den Ohren klingeln hört, den muss man sicherlich an dieser Stelle eines besseren belehren.

Natürlich kann jeder Arbeitnehmer versuchen, in seinen Arbeitsvertrag eine Klausel zur Abfindungshöhe aufnehmen zu lassen. Das wird allerdings nur in den seltensten Fällen passieren, da der Gesetzgeber für betriebsbedingte Kündigungen einen Abfindungsanspruch von 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr des Arbeitsverhältnisses vorgesehen (§1a Kündigungsschutzgesetz).

Dieser Abfindungsanspruch besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist keinen Einspruch gegen die Kündigung erhebt und die Kündigung wegen "dringender betrieblicher Erfordernisse" erfolgt.

Sehr kleine Unternehmen (mit zehn oder weniger Arbeitnehmern; mit fünf oder mehr Arbeitnehmern, wenn das Arbeitsverhältnis schon am 31. Dezember 2003 bestanden hat) müssen auch gar keine Abfindung zahlen, da sonst jede Kündigung für sie potenziell den wirtschaftlichen Ruin bedeuten könnte.

Für den "normalen" Arbeitnehmer gibt es kaum eine Möglichkeit, diese Abfindungshöhe zu steigern, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht von einem Tarifvertrag abgedeckt wird, in dessen Rahmen eine besser Abfindung beschlossen wurde.

Höherrangige Angesellte, vor allem aber Geschäftsführer einer GmbH haben jedoch erfahrungsgemäß mehr Freiheit und mehr Mitspracherecht bei der Formulierung ihres Arbeitsvertrages, so dass sie sich schon früh eine Mindesthöhe der Abfindung festlegen können, die bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen fällig wird. Sie können die Höhe der Abfindung zusammen mit der GmbH frei festlegen. Als Faustregel wird aber meist etwa ein Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit veranschlagt. Bei einer im Verhältnis zum Grundverdienst hohen Erfolgsbeteiligung kann auch eine entsprechend höhere Abfindung gezahlt werden.