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Abfindung für GeschäftsführerDiese Handhabung kann muss aber nicht erfolgen, jedoch kann man diese eben bisweilen deutlich verfolgen und viele unternehmen schützen sich so bereits im Falle einer Kündigung vor den eventuell eintretenden Schutzklagen. Generell ist es natürlich auch bei Geschäftsführern so, dass es kein Recht auf eine Abfindung- Geschäftsführer bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt. Da jedoch die meisten Arbeitnehmer auch gegen eine rechtsmäßige Kündigung vorgehen, sichert man sich gerade in hoch dotierten Berufsgruppenzweigen vorsorglich ab und nimmt die Formulierung der Abfindung - Geschäftsführer wesentlich in den Arbeitsvertrag mit ein. Dabei entstehen natürlich andere Beträge und Komponenten, jedoch sollte man auch als Geschäftsführer stets darauf achten, dass im individuellen Schadensfall alle rechtlichen Absicherungen in Hinblick auf die Zukunft erfüllt wurden. So sind auch her die angemessenen Schritte der Kündigungsform und deren Verlauf unbedingt einzuhalten. Ebenso sind auch hier Aufhebungsverträge oder Abfindungsverträge eventuell fehl am Platz. Jedoch sollte man dies im Einzelfall unbedingt mit einer fachkundigen Stelle beratschlagen, wobei hier neben der Bundesagentur für Arbeit auch rechtliche Stellen gute Anlaufpunkte sind. |