Abfindung: Betriebszugehörigkeit



Und das böse Ende kommt zum Schluss! So oder ähnlich wird es sicher der eine oder andere formulieren, wenn er sieht, dass seine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust vollkommen steuerpflichtig ist. Denn Abfindungen sind nach einer klar detaillierten Rechtssprechung vom Bundesfinanzhof Zahlungen, die ersatzweise an die Stelle der nun wegfallenden Einnahmen treten.

Das heißt das eine Abfindung um den Tatbestand der Abfindung zu erfüllen, als eine entschädigende Ersatzleitung anzusehen ist. Daher ist die Abfindung auch unmittelbar mit der Einkommenssteuer verbunden. Denn auch hier wird die Zahlung berücksichtigt. Jedoch gibt es einen sogenannten Freibetrag und man muss hier beachten, dass Abfindungen die in einer Einmalzahlung erfolgen generell von den Sozialabgaben befreit sind. Jedoch werden nach wie vor zumeist die Rentenversicherungsbeiträge fällig.

Im Einzelfall sollte man sich jedoch an fachlicher Stelle informieren, da viele Unternehmen es mit der Zahlung der Abfindung unterschiedlich handhaben und beispielsweise darauf bestehen diese in monatlichen Beträgen zu zahlen.

In wie weit dies für den betroffenen zum Nachteil agiert muss unbedingt im Vorfeld abgeklärt werden.

Zudem sollte man immer als Betroffener darauf achten, dass trotz der Abfindung die Einhaltung der ordentlichen Kündigungszeit bestand hat, da man ansonsten durchaus Probleme mit den leistungsträger erhalten kann. Im Einzelfall hilft hier sicherlich sowohl das Finanzamt als auch die Bundesagentur für Arbeit sowie auch das Arbeitsgericht eine gute Anlaufstelle ist.