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Abfindung: BetriebszugehörigkeitSo kann man sagen, dass je nach Alter des Arbeitnehmer und dessen Betriebszugehörigkeit andere steuerliche Ansätze gelten als bei anderen Personen. Generell kann man nämlich anmerken, dass ein steuerlicher Freibetrag bei einer Abfindung nahe der 7200 Euro Grenze agiert, aber beispielsweise bei einem Arbeitnehmer der das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit verzeichnet, diese variable Summe durchaus auch einige tausend Euro mehr ausmachen kann. Hierbei muss man aber verdeutlichen, dass die genannten Summen Richtwerte sind, die sich als Steuerfreibetrag ansehen aber keinesfalls als tatsächliche Abfindungshöhe zu betrachten sind, da diese eben eine freiwillige Institution ist. Gerade als älterer Arbeitnehmer sollte man zudem noch beachten, dass die Situation am Arbeitsmarkt oftmals sehr hart anmutet, und bereits heute viele junge Menschen keine Anstellung finden. Im Einzelfall kann man daher anmerken, dass es neben der Betriebszugehörigkeit- Abfindung auch die Option der Beihilfe zum Arbeitslosengeld gibt, die gerne von manchen Unternehmen praktiziert wird und die im Einzelfall eine weitaus bessere Hilfestellung bietet. Jedoch sollte man sich hier unbedingt individuell beraten lassen und sich immer vor der Entscheidung die aktuellen Richtlinien betrachten. |